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Reiserecht

Reiserecht, Luftverkehrsrecht und Tourismusrecht

Auf dieser Seite möchten wir die in der Praxis am häufigsten auftretenden Fragen rund um das Reiserecht darstellen und erörtern. Dazu gehört zunächst die klassische Pauschalreise, also typischerweise Flug und Hotel. Hier geht es um Reisemängel, Minderung, Schadensersatz, Kündigung und / oder Rücktritt (Stornierung) sowie Zahlung wegen entgangener Urlaubsfreude; die Kreuzfahrt; Flugverspätung, Flugannullierung und Nichtbeförderung, also Schadensersatz nach der Fluggastrechteverordnung; Probleme mit dem Reisebüro; Ärger mit der Reiserücktrittsversicherung, der Reisegepäckversicherung oder den Fluggesellschaften nach Stornierung des Fluges; Gepäckverlust und Gepäckverspätung sowie das Reiserecht aus der Sicht des Unternehmers, also Reiseveranstalter und Reisebüro.

Die Pauschalreise

Die Pauschalreise

Bei der Pauschalreise handelt es sich um die typische Urlaubsreise mit Flug und Hotel. Das grundsätzliche Problem bei der Pauschalreise sind Mängel. Bei Mängeln hat der Reisende vor, während und nach der Reise verschiedene Möglichkeiten zu reagieren.

Was ist eine Pauschalreise?
Der Grundfall einer Pauschalreise ist in dem Angebot mehrerer Leistungen zu sehen. Klassisches Beispiel ist der Flug mit Unterkunft (Hotel). Als weitere Reiseleistungen können z.B. Wellnessprogramm, Sprachschule, Sporteinrichtungen, Segeltour oder Ausflüge anzusehen sein.

Wie sieht es für den Reisenden bei Mängeln aus?
Die Reise darf keine Mängel haben. Hat die Reise Mängel, so muss der Reiseveranstalter dafür sorgen, dass die Reise so wird, wie versprochen. Kommt der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden gesetzten Frist der Aufforderung des Reisenden zur Mangelbeseitigung nach, so kann der Reisende selbst die Mängel beseitigen und Ersatz der Kosten verlangen. Des Weiteren können Ansprüche auf Minderung, Rücktritt, Kündigung, Schadensersatz sowie Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bestehen.

Eine Anzeige der Mängel durch den Reisenden bei der Reiseleitung ist notwendige Voraussetzung einer Reisepreisminderung. Dadurch soll der Veranstalter die Möglichkeit bekommen, den Mangel selbst zu beheben. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, eine gleichwertige oder höherwertige Leistung an den Reisenden zu erbringen.

Wieviel kann der Urlauber bei seiner Reise mindern?

Wenn die Reise einen Mangel hat, so kann vom Reisenden / Urlauber auch Minderung verlangt werden. Ob überhaupt ein Mangel vorliegt, richtet sich zunächst nach dem mit dem Veranstalter geschlossenen Reisevertrag. Der Inhalt ergibt sich u.a. aus dem Reiseprospekt, der Reisebestätigung, Zusatzvereinbarungen, Reisecharakter und Reisepreis. Die Minderung ist allerdings ausgeschlossen, wenn es sich lediglich um eine geringfügige Beeinträchtigung handelt.

Voraussetzung der Minderung ist weiterhin die Anzeige des Mangels beim Reiseveranstalter. Hingegen ist es nicht möglich, Mängel während der Reise nur zu dokumentieren und danach Minderung zu beanspruchen. Bei der Anmeldung von Mängeln am Urlaubsort ist es wichtig, dass die Mängel schriftlich protokolliert werden, damit später kein Streit darüber entsteht. Der Höhe nach ist der Reisepreis herabzusetzen, soweit der Reisende / Urlauber nicht das erhalten hat, was er gebucht hat. Letztlich findet hier eine Schätzung statt. Die Frankfurter Tabelle kann als erste Einschätzung zu Rate gezogen werden. Die Tabelle wurde vom Landgericht Frankfurt erstmals 1985 veröffentlicht. Die Prozentsätze sollen einen ersten Anhaltspunkt für Preisminderungen geben.

Kann der Reisende / Urlauber die Reise stornieren?

Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit stornieren. Der Reiseveranstalter kann allerdings eine Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich danach, was der Veranstalter üblicherweise durch die Stornierung einspart und anderweitig erwirbt, z.B. durch Weiterverkauf der Reise. Hierbei handelt es sich um die allgemein bekannten Stornopauschalen. Allerdings werden diese Pauschalen häufig von den Reiseveranstaltern zu hoch angesetzt, die Reiseveranstalter verlangen also unter Umständen zu viel. Ein kostenfreier Rücktritt vom Reisevertrag kommt dann in Betracht, wenn der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Vertragsschluss um mehr als 5% erhöht oder eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vornimmt.

Die bereits angetretene Reise kann kostenlos vom Reisenden / Urlauber abgebrochen werden, wenn die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt ist oder die Fortsetzung der Reise aufgrund des Mangels unzumutbar ist, z.B. wenn das Hotel sich noch im Bau befindet.

Des Weiteren kann bei höherer Gewalt gekündigt werden. Sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende können den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise wegen nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Als höhere Gewalt sind Naturkatastrophen oder ähnliche schwerwiegende Ereignisse anzusehen. Höhere Gewalt kann bestehen bei Erdrutsch, Erdbeben, Flutwelle, Vulkanausbruch, Ölpest, politischen Unruhen und Kriegen sowie Terroranschlägen.

Wann gibt es Schadensersatz für die Reisenden?

Schadensersatz kann nur bei schuldhaftem Handeln des Reiseveranstalters beansprucht werden. Zu ersetzen ist der Schaden wegen Nichterbringung des vertraglich Vereinbarten einschließlich Folgeschäden wie Körperschäden, Sachschäden, Gepäckschäden oder zusätzliche Aufwendungen, z.B. Ersatzhotel, Taxikosten, zusätzliche Kosten für Flüge, für vernünftiges Essen, Visakosten, Kosten beim Arzt.

Der Reisende kann über den zu ersetzenden tatsächlichen Schaden hinaus auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung (Schadensersatz) in Geld verlangen, wenn die Reise vom Veranstalter schuldhaft vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde. Vereitelt ist die Reise dann, wenn die Reise gar nicht angetreten werden kann oder gleich zu Anfang abgebrochen werden muss, z.B. weil das Hotel nicht fertig geworden ist. Wann eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vorliegt, wird uneinheitlich beurteilt. Unter einer Minderungsquote von 30 % wird man dies allerdings kaum annehmen können.

Wann gibt es Schmerzensgeld für den Urlauber / Reisenden?

Der Reisende hat darüber hinaus einen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn der Reiseveranstalter für eine Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung einzustehen hat. Hierbei handelt es sich insbesondere um Verletzungen der Reisenden am Urlaubsort. Typische Fälle sind hier das ungesicherte Hotelgelände, wie Spielplätze, Wege, Schwimmbecken, wodurch es zu Verletzungen der Reisenden kommt.

Sämtliche Ansprüche muss der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter innerhalb von einem Monat nach Reiseende geltend machen. Nach Ablauf der Ausschlussfrist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

Die Kreuzfahrt

Die Kreuzfahrt

Bei der Kreuzfahrt handelt es sich um eine Pauschalreise mit Besonderheiten. Besonders ist zunächst, dass nicht zum Urlaubsort geflogen wird, um dort den Urlaub zu verbringen. Vielmehr beinhaltet die Kreuzfahrt selbst die Beförderung, weiterhin Unterkunft und Verpflegung. Auch bei der Kreuzfahrt gilt natürlich: Die Reise darf keine Mängel haben. Anderenfalls geht es auch hier um Mängelbeseitigung, Minderung, Höhe der Minderung, Rücktritt, Kündigung, Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Weitere Besonderheiten:

Der Reiseveranstalter muss auch hier etwaige Mängel beseitigen. Anders als bei der klassischen Pauschalreise kann dies aber kaum durch Bereitstellung einer gleichwertigen oder höherwertigen Reise gelingen. Nach unserer Auffassung ist es bei einer Kreuzfahrt nur schwierig möglich ein vergleichbares Angebot für den gebuchten Urlaubszeitraum zu finden, da die Kreuzfahrt stark von der Route sowie dem ausgewählten, individuellen Schiff geprägt wird.

Bei Reisemängeln kann der Reisende mindern. Besonderheiten gelten bei der Berechnung der Minderung. Bei Kreuzfahrten sind die Tage auf See und die Landausflüge getrennt zu gewichten und nur auf den mangelhaften Reiseteil abzustellen. Bei einer Kreuzfahrt, deren maßgeblicher Zweck nicht die Erholung, sondern eine Reiseroute mit besonderen kulturellen und landschaftlichen Höhepunkten ist, ist die Höhe des Minderungsanspruchs entsprechend der jeweiligen Beeinträchtigung zu gewichten. Der Ausfall von Landausflügen bzw. Anlandungen kann mithin zu erheblichen Minderungen führen, da diesen ggf. mehr Gewicht zukommt als die Fahrten auf dem Meer.

Als Orientierungshilfe zur Minderungshöhe kann auf die sog. Würzburger Tabelle zurückgegriffen werden. Diese Tabelle enthält eine Vielzahl von Entscheidungen zum Thema Kreuzfahrten, u.a. zur Höhe der Minderung. Entsprechende Urteile finden sich aber auch in der Kemptener Reisemängeltabelle sowie in der Mängeltabelle des ADAC.

Vor Reisebeginn kann der Reisende auch bei der Kreuzfahrt jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Kreuzfahrtveranstalter kann eine angemessene Entschädigung verlangen. Diesen Betrag kann der Reiseveranstalter pauschalieren. Bei diesen Angaben handelt es sich um die allgemein bekannten Stornopauschalen. Gerade bei den Anbietern von Kreuzfahrten ist dabei auffällig, dass auch dann recht hohe Stornopauschalen verlangt werden, wenn die Reise noch in weiter Ferne liegt. Mehrfach haben Gerichte festgestellt, dass die Stornogebühren zu hoch angesetzt wurden. Hier kann der Reiseveranstalter dann nicht die volle Summe verlangen.

Ein kostenfreier Rücktritt von der Kreuzfahrt kommt dann in Betracht, wenn der Kreuzfahrtveranstalter eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vornimmt. Streit entfacht häufig darüber, ob es sich um eine erhebliche Änderung (einer wesentlichen Leistung) handelt. Bei Kreuzfahrten entsteht regelmäßig Streit bei Änderung der Reiseroute. Nach unserer Auffassung ist bei Änderung der Reiseroute regelmäßig eine Erheblichkeit anzunehmen, auch wenn Ersatzziele angelaufen werden. Dies hängt damit zusammen, dass die Kreuzfahrt durch die Anlandungen und Landausflüge stark geprägt wird, die Ziele lassen sich nur schwierig kompensieren.

Die Kreuzfahrt kann zudem kostenlos vom Reisenden gekündigt werden, wenn die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt ist oder die Fortsetzung der Reise aufgrund des Mangels unzumutbar ist. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn wichtige Reiseziele nicht angefahren werden können. Des Weiteren kann bei höherer Gewalt gekündigt werden. Sowohl der Veranstalter der Kreuzfahrt als auch der Reisende können den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise wegen nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Hier ist entschieden worden, dass die kostenlose Kündigung der Kreuzfahrt auch dann gerechtfertigt sein kann, wenn der gesondert gebuchte Flug zum Kreuzfahrtschiff wegen höherer Gewalt ausfällt, also auch dann, wenn der Kreuzfahrtveranstalter mit dem Flug gar nichts zu tun hat.

Der Reisende kann auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung (Schadensersatz) in Geld verlangen, wenn die Reise vom Veranstalter schuldhaft vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde. Vereitelt ist die Reise dann, wenn die Reise gar nicht angetreten werden kann oder gleich zu Anfang abgebrochen werden muss. Aufgrund der regelmäßig hohen Kreuzfahrt-Preise können dies erhebliche Summen sein, denn der Anspruch bemisst sich nach dem Reisepreis.

Flugverspätung / Annullierung / Nichtbeförderung

Flugverspätung / Annullierung / Nichtbeförderung

Die Fluggastrechte-Verordnung behandelt die Ansprüche des Reisenden / der Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung oder erheblicher Verspätung des Fluges. Als europäische Flugunternehmen sind davon u.a. betroffen Air Berlin, Air France, Austrian Airlines, British Airways, Condor, Edelweiss, easyJet, Eurowings, Finnair, Germanwings, Iberia, KLM, Lufthansa, Norwegian, Ryanair, SAS, Swiss, TAP, TUIfly, Vueling oder Virgin.

Wann erhält der Fluggast Schadensersatz (Ausgleichsansprüche)?

Ansprüche bestehen grundsätzlich bei Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung des Fluges. Die Ansprüche können zunächst gegenüber Airlines / Fluggesellschaften geltend gemacht werden, die ihren Sitz in der EU (Europäische Union) haben. Zahlen müssen auch Airlines / Fluggesellschaften bei Flügen, die in der EU beginnen, auch wenn die Airline / Fluggesellschaft keinen Sitz in der EU hat. Ansprüche gibt es also nur dann, wenn es sich um eine Fluggesellschaft aus der EU handelt oder der Flug in der EU startet.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass nur das Luftfahrtunternehmen zur Zahlung verpflichtet ist, welches den Flug tatsächlich ausgeführt hat bzw. ausführen sollte. Es kommt also nicht darauf an, mit wem eine vertragliche Beziehung eingegangen wurde bzw. bei wem gebucht wurde, sondern wer letztlich den Flug tatsächlich durchgeführt hat bzw. durchführen sollte.

Bei der Bestimmung des richtigen Luftfahrtunternehmens kann es durchaus zu Schwierigkeiten kommen, da Fluggesellschaften teilweise Tochterunternehmen einsetzen, die sich nach außen kaum als getrenntes Unternehmen zu erkennen geben. In der Regel sind die ausführenden Unternehmen aber als solche in den Flugunterlagen gekennzeichnet.

Bei Nichtbeförderung, Annullierung sowie erheblicher Verspätung von über 3 Stunden kann der Reisende Schadensersatz (Ausgleichszahlung) verlangen. Die Ausgleichszahlungen (Schadensersatz) liegen zwischen € 250,00 und € 600,00, je nachdem um welche Flugentfernung es sich handelt. Der Rahmen bewegt sich dabei von unter 1.500 km bis über 3.500 km.

Gibt es Gründe weshalb die Fluggesellschaft / Airline keinen Schadensersatz (Ausgleichsansprüche) bezahlen muss?

Das Flugunternehmen kann sich dann entlasten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Dies gilt auch für eine verspätete Beförderung. Wann außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände vorliegen, ist im Detail umstritten. Jedoch hat der EuGH mehrfach klargestellt, dass es sich um eine verbraucherschützende Richtlinie handelt, so dass diese grundsätzlich zu Gunsten des Fluggastes zu betrachten ist.

Der außergewöhnliche Umstand bezeichnet ein Ereignis, das nicht die normale Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens betrifft und aufgrund seiner Natur oder Ursache von der Airline / Fluggesellschaft tatsächlich nicht zu beherrschen ist. Technische Probleme gehören regelmäßig nicht dazu, d.h. es handelt sich nicht um einen außergewöhnlichen Umstand. Vielmehr ist festzustellen, dass es lediglich um die normale Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens geht.

Wetterbedingungen hingegen können einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Hier bedarf es allerdings konkreten Vortrags der Luftfahrtgesellschaft, weshalb widrige Wetterbedingungen eine Verspätung ausgelöst haben sollen. Eine Beschädigung des Flugzeugs durch Dritte gehört zur normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft. Gleiches gilt für eine verspätete Abfertigung beim Abflug. Hier hat die Airline dafür Sorge zu tragen, dass die Abläufe zügig organisiert sind und der Fluggast seinen Flug erreichen kann. Solche Ereignisse schließen einen Anspruch auf Schadensersatz bzw. Ausgleichansprüche nicht aus. Wenn es allerdings zu Beschränkungen der Abflugzeiten durch Sicherheitsbehörden oder durch den Flughafenbetreiber kommt, so kann dies zu einem außergewöhnlichen Umstand führen.

Ein medizinischer Notfall, wie z.B. eine Erkrankung an Bord, kann als außergewöhnlicher Umstand in Betracht kommen. Bei einem Ausfall von Besatzungsmitgliedern kommt es darauf an, was die Ursache des Ausfalls ist. Bei üblichen Erkrankungen ist es der Fluggesellschaft zumutbar Ersatz bereitzuhalten, so dass hier kein außergewöhnlicher Umstand begründet wird. Bei Streik wird grundsätzlich ein außergewöhnlicher Umstand angenommen. Nach diesseitiger Auffassung müsste differenziert werden danach, ob es sich um einen internen Streik handelt oder aber um einen Streik Dritter, auf welchen die Fluggesellschaft keinen Einfluss ausüben kann.

Schäden durch Vorschlag sind grundsätzlich als außergewöhnlicher Umstand anerkannt. Wenn Vögel und andere Tiere Schäden am Flugzeug verursachen, so bedarf es grundsätzlich einer Überprüfung des Flugzeuges. Gegenwärtig werden allerdings die Stimmen lauter, dass es sich bei „Vogelschlag“ eher um das typische Betriebsrisiko der Airlines / Fluggesellschaften handeln soll.

Es ist allerdings immer daran denken, dass auch bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen die Airline dennoch Schadenersatz zu leisten hat, wenn sich die Verspätung dadurch hätte vermeiden lassen, dass alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Das Luftfahrtunternehmen muss hier darlegen, welche anderen personellen, materiellen und finanziellen Mittel ihm zur Verfügung standen, um den Flug zum geplanten Zeitpunkt durchzuführen und aus welchen Gründen es ihm gegebenenfalls nicht zumutbar war, auf diese Ressourcen zurückzugreifen. Die Anforderungen hier sind hoch und gehen so weit, dass die Airline überprüfen muss, ob ein Ersatzflugzeug mit fremder Crew angemietet wird.

Wieviel Geld kann der Fluggast verlangen?

Die Ausgleichszahlung bei Nichtbeförderung bzw. Annullierung und erheblicher Verspätung beträgt entfernungsabhängig bei Flügen bis 1.500 km € 250,00, von 1.500 km bis 3.500 km € 400,00 und bei weiteren Flügen € 600,00.

Hat der Fluggast weitere Ansprüche?

Den Fluggästen stehen neben den Ausgleichsleistungen sogenannte Unterstützungsleistungen sowie Betreuungsleistungen zu. Unter Betreuungsleistungen sind Mahlzeiten und Erfrischungen (Verpflegung und Getränke) zu verstehen; weiterhin eine Hotelunterbringung, falls ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist sowie die Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung. Außerdem haben die Fluggäste den Anspruch, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telefaxe oder E-Mails zu versenden.

Die Flugbuchung / Die Stornierung des Fluges

Die Flugbuchung / Die Stornierung des Fluges

Sofern es um die Buchung von einzelnen Flügen geht, so sind die Regelungen zur Pauschalreise nicht anwendbar. Beim Beförderungsvertrag, der als sog. Werkvertrag angesehen wird, wird der Transport des Gastes und seines Gepäcks als Erfolg geschuldet. Vertragsparteien sind hier zum einen der Fluggast, zum anderen der vertragliche Luftfrachtführer, d.h. derjenige mit dem die Beförderung vereinbart wurde, aber auch der ausführende Luftfrachtführer, d.h. derjenige der den Flug tatsächlich ausführt.

Die Fluggesellschaft (Airline) ist verpflichtet, den Fluggast zu befördern. Anders als bei der Pauschalreise besteht keine grundsätzliche Pflicht des Flugunternehmens, den Fluggast über notwendige Einreisebestimmungen zu informieren. Der Fluggast hat den Flugpreis zu leisten und zu gegebener Zeit den Flug anzutreten. Sofern der Flug verspätet ist, kann der Reisende seinen Verzögerungsschaden gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen. Vorrangig gilt jedoch das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union (Fluggastrechteverordnung), sofern es sich um Nichtbeförderung, Annullierung oder große Verspätung handelt.

Sofern dem Reisenden ein Schaden entstanden ist, können Schadensersatzansprüche dann geltend gemacht werden, wenn dem Luftfahrtunternehmen ein Verschulden vorgeworfen werden kann.

Ein Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit kann allerdings nicht gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht werden, dies geht nur bei einer Pauschalreise gegenüber dem Reiseveranstalter.

Eine andere Frage ist, inwieweit der Fluggast bei Stornierung des Fluges den gezahlten Flugpreis zurückfordern kann. Mit den Flugunternehmen / Airlines wird regelmäßig vereinbart, dass bei Stornierung keine Erstattung erfolgen soll. Dies wird häufig auch als „100 % Storno“ bezeichnet. Solche Regelungen sind nach vorherrschender Meinung unwirksam. Dies führt allerdings nicht dazu, dass der Fluggast nunmehr den bezahlten Geldbetrag ohne weiteres zurückbekommt, vielmehr gelten die gesetzlichen Regelungen.

Die gesetzlichen Bestimmungen beim Werkvertrag sehen vor, dass das Flugunternehmen grundsätzlich den Flugpreis einbehalten kann. Allerdings muss das Flugunternehmen sich Einsparungen (z.B. nicht verzehrte Mahlzeiten) anrechnen lassen, weiter dasjenige was sie durch ihren Einsatz anderweitig erwirbt. Hier geht es um den Weiterverkauf der Flugtickets. Dies bedeutet, dass unverbrauchte Steuern und Gebühren in jeden Fall von der Airline auszukehren sind, wenn storniert wurde. Was die Erstattung des Flugpreises angeht, so kommt es darauf an, ob die Tickets weiterverkauft werden konnten.

Jedenfalls ist in der Praxis festzustellen, dass die Airlines (Fluggesellschaften) in der Regel von sich aus keine Rückzahlungen vornehmen, auch wenn die Tickets anderweitig veräußert werden konnten. Dies hängt damit zusammen, dass die Airlines sich immer wieder darauf berufen, dass ein nicht erstattbarer Tarif, also 100 % Storno vereinbart wurde. Daher ist es bei Stornierung in jedem Fall ratsam, seine Ansprüche geltend zu machen bzw. prüfen zu lassen.

Gepäckverspätung / Gepäckverlust / Beschädigung von Reisegepäck

Gepäckverspätung / Gepäckverlust / Beschädigung von Reisegepäck

Die Gepäckverspätung, der Gepäckverlust sowie die Beschädigung von Reisegepäck sind für Reisende besonders ärgerlich, insbesondere dann, wenn sich die Ereignisse auf der Hinreise zutragen. Dazu ist zunächst zu sagen, dass grundsätzlich Schadensersatz beansprucht werden kann. Im Übrigen richten sich die Ansprüche danach, ob diese im Rahmen einer Pauschalreise geltend gemacht werden oder allein auf Basis einer einzelnen Flugbuchung. Im Rahmen einer Pauschalreise können die Ansprüche deutlich weitreichender sein. Neben Schadensersatz für Ersatzanschaffungen kann Minderung geltend gemacht werden.

Die Folgen einer Gepäckverspätung, eines Gepäckverlustes sowie einer Gepäckbeschädigung bestimmen sich ansonsten regelmäßig nach dem sogenannten Montrealer Übereinkommen. Bei dem Montrealer Übereinkommen handelt es sich um internationales Luftbeförderungsrecht. Der Anspruch richtet sich hier gegen die Airline / die Fluggesellschaft (Luftfrachtführer). Grundsätzlich ist hier anzumerken, dass die Ansprüche der Fluggäste nach dem Montrealer Übereinkommen eher schwach ausgestaltet sind.

Die Ansprüche sind der Höhe nach begrenzt. Bei Verspätungsschäden haftet das Luftfahrtunternehmen nur bis zu einem Betrag in Höhe von 4.694 Sonderziehungsrechten (SZR), dies entspricht ca. EUR 5.866,00.

Bei der Beförderung von Reisegepäck haftete der Luftfrachtführer für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung nur bis zu einem Betrag von 1.131 Sonderziehungsrechten (ca. EUR 1.413,00) je Reisenden. Bei den Sonderziehungsrechten handelt es sich um eine fiktive Währung, daher ändern sich die errechneten Eurobeträge nach dem jeweiligen aktuellen Stand.

Bei der Beschädigung oder Verspätung von Reisegepäck ist dringend zu beachten, dass der Fluggast bei Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck innerhalb von 7 Tagen, bei verspätetem Reisegepäck innerhalb von 21 Tagen, nachdem es ihm zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich Schadensanzeige bei der Fluggesellschaft / Airline erstatten muss. Anderenfalls sind Erstattungsansprüche ausgeschlossen. Daran ist insbesondere dann zu denken, wenn sich der Schaden auf dem Hinflug ereignet. Nach dem Urlaub ist die Anmeldung der Ansprüche dann unter Umständen zu spät.

Reiseversicherungen

Reiseversicherungen

Im Reiserecht geht es in der Regel um zwei Arten von Versicherungen. Zum einen handelt es sich um die Reisrücktrittskostenversicherung (Reiserücktrittsversicherung) und Reiseabbruchversicherung; zum anderen geht es um die Reisegepäckversicherung. Gegenstand der Reiserücktrittskostenversicherung und der Reiseabbruchversicherung ist, wie der Name schon sagt, die Erstattung von Kosten bei Rücktritt sowie Abbruch der Reise. Gegenstand der Reisegepäckversicherung ist die Erstattung für mitgeführtes Reisegepäck bei Verlust oder Beschädigung.

Worum geht es bei der Reiserücktrittsversicherung?

Bei Rücktritt von der Reise erstattet der Versicherer bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme die aus dem Reisevertrag geschuldeten Stornokosten. Diese sind üblicherweise gestaffelt, je nachdem wie lange vor dem Reisebeginn storniert wird. Sofern ein Versicherungsereignis eintritt, greift der Schutz auch für Mitreisende. Typisches Versicherungsereignis ist ein Unfall oder eine unerwartete schwere Erkrankung.

Streit gibt es häufig zu der Frage, ob eine unerwartete schwere Erkrankung vorliegt. Eine Erkrankung ist dann als schwer anzusehen, wenn sie einen solchen Grad erreicht hat, dass der Antritt der Reise objektiv nicht zumutbar ist. Die Schwere der Erkrankung darf nicht nur vermutet werden, sondern muss objektiv ärztlich diagnostizierbar sein und muss vom Reisenden nachgewiesen werden. Darüber hinaus muss die Krankheit unerwartet aufgetreten sein. Die Krankheit ist unerwartet, wenn der Reisende davon ausgehen durfte, dass er zum vorgesehenen Zeitpunkt reisefähig sein würde. Bei Erkrankungen sollte dazu eine ärztliche Stellungnahme vorab eingeholt werden.

Der Versicherungsschutz ist in verschiedenen Fällen von vorneherein ausgeschlossen. Hier geht es u.a. um Ereignisse, die bei Buchung bekannt waren oder mit denen zur Zeit der Buchung zu rechnen war. Zudem treffen den Reisenden / Urlauber Pflichten nach Eintreten des Versicherungsfalles. So hat der Reisende die Reise unverzüglich nach Eintritt des versicherten Rücktrittsgrundes zu stornieren, um die Stornokosten möglichst gering zu halten. Bei psychischen Erkrankungen ist regelmäßig in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt, dass ein Attest von einem Facharzt beizubringen ist.

Sofern ein Selbstbehalt für den Versicherungsfall vereinbart wurde, hat der Versicherer insoweit keine Leistung zu erbringen. Der Selbstbehalt ist von der Schadenssumme in Abzug zu bringen.

Worum geht es bei der Reiseabbruchversicherung?

Ein Reiseabbruch ist eine nicht planmäßige Beendigung der Reise. Der Reisende befindet sich also bereits auf der Reise und muss aufgrund schwerwiegender Gründe (z.B. Krankheit) abbrechen. Hier wird die weitere Nutzung der gebuchten Reiseleistung vollständig aufgegeben. Dagegen handelt es sich nur um eine Reiseunterbrechung, wenn der Versicherte während der Reise einzelne Reiseleistungen nicht nutzt und im weiteren Verlauf wieder an Reiseleistungen teilnimmt. Dann besteht kein Entschädigungsanspruch des Reisenden aus der Reiseabbruchversicherung.

Gebuchte und nicht in Anspruch genommene Leistungen des Versicherten werden von dem Versicherer bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme ersetzt. Des Weiteren sind zusätzliche Reisekosten wie Kosten der Rückfahrt oder Umbuchungsgebühren bei Flugverlegung versichert. Im Übrigen werden sonstige unmittelbar mit der Rückreise verbundene Mehrkosten erstattet. Hierzu gehören u.a. notwendige Hotelkosten, Umbuchungskosten am Urlaubsort, Transferkosten, Kosten der Organisation der Rückreise, Kosten eines gesonderten Gepäckrücktransports bei vorzeitigem Abflug, Kosten für den Rücktransport des Gepäcks.

Worum geht es bei der Reisegepäckversicherung?

Bei der Reisegepäckversicherung besteht Versicherungsschutz für aufgegebenes Reisegepäck. Versicherungsfälle sind hier das Abhandenkommen oder die Beschädigung, während sich das Gepäck im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, eines Beherbergungsbetriebes oder einer Gepäckaufbewahrung befindet. Ersetzt werden die nachgewiesenen Aufwendungen zur Wiedererlangung des Gepäcks oder für notwendige Ersatzbeschaffungen zur Fortsetzung der Reise bis zu einem vereinbarten Höchstbetrag. Üblicherweise werden bestimmte Gegenstände ganz vom Versicherungsschutz ausgenommen. Darüber hinaus bestehen besondere Voraussetzungen für Gegenstände von Wert wie Schmuck, Videokameras oder Fotoapparate.

Insgesamt muss beachtet werden, dass die Einschränkungen bei der Reisegepäckversicherung in der Regel ganz erheblich sind. Es sollte daher im Hinblick darauf, dass die Durchsetzung der Ansprüche aus einer Reisegepäckversicherung unter Umständen sehr schwierig sein kann, von vornherein überlegt werden, ob es überhaupt Sinn macht, eine solche abzuschließen.

Gastschulaufenthalt

Gastschulaufenthalt

Von einem Gastschulaufenthalt spricht man dann, wenn der Reisevertrag einen mindestens drei Monate andauernden und mit dem geregelten Besuch eine Schule verbundenen Aufenthalt des Gastschülers bei einer Gastfamilie in einem anderen Staat zum Gegenstand hat. Der Gastschulvertrag ist eine Sonderform der Pauschalreise. Grundsätzlich sind die Regelungen zur Pauschalreise anzuwenden. Darüber hinaus gibt es im Gesetz ergänzende Regelungen.

Es geht hier also in erster Linie um den klassischen Schüleraustausch. Wesentliches Element ist der regelmäßige Besuch einer Schule im Gastland. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, eine angemessene Unterbringung, Beaufsichtigung und Betreuung des Gastschülers in einer Gastfamilie zu sorgen. Auch hier geht es um die Frage, ob der Aufenthalt mangelfrei erbracht wird. Ein Mangel ist zum Beispiel dann angenommen worden, wenn der Gastschüler völlig sich selbst überlassen bleibt, wenn der regelmäßige Schulbesuch nicht überwacht wird, wenn der Schüler zu anderen Personen abgeschoben wird, wenn die Unterbringung bei einem alleinlebenden Mann erfolgt, der zudem häufig beruflich unterwegs ist, wenn dem Schüler kein eigenes Zimmer mit Schreibtisch zur Verfügung steht und / oder keine ordentlichen hygienischen Verhältnissen herrschen.

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Voraussetzungen für einen geregelten Schulbesuch des Gastschülers im Aufnahmeland zu schaffen. Nur so ist eine Anrechnung des Schulbesuchs nach der Rückkehr auf die Schulzeit im Heimatland möglich.

Eine besondere Qualität des Unterrichtes ist grundsätzlich nicht geschuldet. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf den Besuch bestimmter Ausbildungsstätten. Der Schulbesuch muss allerdings altersgemäß, ausbildungsadäquat und den örtlichen Verhältnissen entsprechend sein.

Der Reiseveranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Vorbereitung auf den Aufenthalt angemessen ist. Geschuldet ist eine hinreichende Information über die im Gastland zu erwartenden Sitten und Gebräuche sowie die wesentlichen Lebensumstände. Wie diese Vorbereitung erfolgt, ist nicht entscheidend. Sie kann im Rahmen eines Vorbereitungsseminars, schriftlich oder durch Übergabe von Prospekten erfolgen.

Ist der Gastschulaufenthalt mangelhaft, so kommt es auf die Schwere der Mängel an, ob kostenfrei storniert werden kann. Darüber hinaus ist dem Reiseveranstalter grundsätzlich die Möglichkeit einzuräumen, etwaige Mängel zu beseitigen. Ein sofortiges Kündigungsrecht besteht daher nur ausnahmsweise, zum Beispiel bei sexueller Belästigung.

Der Reiseveranstalter kann den Gastschulaufenthalt aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen, wenn trotz Abmahnung eine Fortsetzung des Aufenthaltes unter Abwägung der Interessen des Gastschülers und des Veranstalters mit seiner Gastfamilie nicht zugemutet werden kann. Hierbei handelt es sich um schwerwiegende Verstöße wie die Begehung strafbarer Handlungen, Drogenkonsum oder bei Schulverweis.

Reiserecht und Unternehmer

Reiserecht und Unternehmer

Als unternehmerische Tätigkeiten kommen im Bereich des Reiserechts insbesondere Reisebüros, Reiseportale, Reiseveranstalter, Tourismuseinrichtungen (Tourismuszentrale), Betreiber von Unterkünften wie Hotels, Pensionen, Ferienzimmer usw., in Betracht. Für ein Reiseunternehmen gibt es eine Vielzahl von Vorschriften zu beachten. Des Weiteren werden regelmäßig Verträge sowie Allgemeine Geschäftsbedingungen benötigt, um die Vertragsabwicklung zu vereinfachen.

Die Haftung des Reisebüros

Pauschalreisen werden regelmäßig durch Reisebüros vor Ort (stationäre Reisebüros) oder über das Internet vertrieben. Hierbei handelt es sich in der Regel um Reisevermittler, die letztlich nur für ihre Vermittlungstätigkeit, aber nicht für die Reise an sich einzustehen haben. Das Reisebüro vermittelt verschiedenartige Leistungen. Zum einen werden Einzelleistungen, wie z.B. Flüge, Hotels oder Fahrkarten vermittelt. Das Reisebüro vermittelt außerdem fremde Reisen von Veranstaltern. Ab und zu tritt ein Reisebüro aber auch selbst als Veranstalter auf.

Die Haftung des Reisebüros richtet sich danach, in welche Funktion das Reisebüro aufgetreten ist. Das vermittelnde Reisebüro haftet verschuldensabhängig für den Erfolg der Vermittlungstätigkeit. Es ist also die Pflicht des Reisebüros, die vermittelte Reiseleistung dem Kunden zu verschaffen. Diese Geschäftsbesorgung hat das Reisebüro mit der Sorgfalt eines ordentlichen Reisebürokaufmannes zu erfüllen. Eine Pflichtverletzung liegt dann vor, wenn der Vermittlungserfolg schuldhaft nicht eintritt.

Den Reisevermittler treffen außerdem Beratungs- und Aufklärungspflichten. Sofern der Reisende nach polizeilichen Einreisebestimmungen oder nach gesundheitlichen Erfordernissen bei dem Vermittler ausdrücklich nachfragt, müssen erteilte Informationen richtig sein. Bei der Vermittlung von Flügen hat der Reisevermittler ungefragt über Einreisebestimmungen und Durchreisebestimmungen zu informieren, wenn erkennbar ist, dass der Kunde ein Visum benötigt. Übrigen liegt eine Pflichtverletzung des Reisevermittlers dann vor, wenn er es unterlässt, den Reisenden über in Erfahrung gebrachte Umstände aufzuklären, welche die vermittelte Reiseleistung beeinträchtigen könnten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Im Reiserecht werden Allgemeine Geschäftsbedingungen häufig beim Reisevermittlungsvertrag verwendet. Allgemeine Geschäftsbedingungen dienen der Vereinfachung der Geschäftsabläufe des Unternehmers.

Gleiches gilt für allgemeine Reisebedingungen im Rahmen von Pauschalreisen (Reisevertragsrecht). Hier kommt hinzu, dass das Gesetz lückenhaft ist, so dass die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen diese Lücken ausfüllen kann. Des Weiteren können Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet werden, um den Pflichten aus der Informationsverordnung (BGB-InfoV) nachzukommen. Weiter lassen sich per AGB Haftungsbeschränkungen sowie Stornopauschalen regeln.

Bei der Verwendung von AGB ist wichtig, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (auch Allgemeine Reisebedingungen) auch wirksam in den Reisevertrag einbezogen werden. Andernfalls haben sie keine Geltung. Dies kann insbesondere dann problematisch werden, wenn Stornoklauseln mit Pauschalen vereinbart sind. Bei Nichteinbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen müsste der Reiseveranstalter seinen Schaden konkret darlegen und berechnen, was schwierig werden kann.

Sofern die verwendeten AGB nicht den Vorschriften der §§ 651 a ff. BGB und / oder denen des AGB-Rechts entsprechen, so muss mit Abmahnungen und Klagen der Verbraucherverbände sowie der Wettbewerber gerechnet werden.

Informationspflichten des Reiseveranstalters

Nach den Vorgaben der EG-Richtlinie über Pauschalreisen werden dem Veranstalter in vier verschiedenen zeitlichen Phasen umfangreiche Pflichtangaben auferlegt. Diese Pflichtangaben finden sich in der so genannten BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) wieder. Dabei wird unterschieden zwischen Prospektangaben, Informationen vor Vertragsschluss, Informationen in der Reisebestätigung sowie Pflichtinformationen vor Reiseantritt.

Sofern der Reiseveranstalter über die von ihm veranstalteten Reisen einen Prospekt zur Verfügung stellt, so muss dieser deutlich lesbare, klare und genaue Angaben enthalten über den Reisepreis, die Höhe einer zu leistenden Anzahlung, die Fälligkeit des Restbetrages und außerdem, soweit für die Reise von Bedeutung, über weitere – im Einzelnen dort angegebene – Merkmale der Reise.

Vor Vertragsschluss ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser bucht, über Pass- und Visumerfordernisse sowie gesundheitspolizeilichen Formalitäten zu informieren. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Reisenden eine Reisebestätigung auszuhändigen. Die Reisebestätigung muss weitere Angaben enthalten, z.B. Ort und Zeit der Abreise sowie Rückkehr, Hinweise auf Ausflüge, Name und ladungsfähige Anschrift des Reiseveranstalters, Hinweise zu Vorgehensweise und Fristen bei Mängeln und zwar während und nach der Reise.

Bei der Verletzung der Pflichtangaben können Mängelansprüche ausgelöst werden, d.h. der Reisende / Urlauber kann gegebenenfalls Minderung und Schadensersatz verlangen. Darüber hinaus können Konkurrenten sowie Abmahnvereine und Verbraucherverbände den Reiseveranstalter abmahnen, da es sich hier um eine Verletzung des Wettbewerbsrechts handelt.

Abmahnung und Reiseveranstaltung

Jeder Unternehmer ist der Gefahr von Abmahnungen ausgesetzt, so auch im Reiserecht. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt die unternehmerische Betätigung des einzelnen Mitbewerbers gegen unlautere wettbewerbliche Angriffe durch Konkurrenten. Das UWG dient daneben aber auch dem Schutz des Verbrauchers vor Beeinträchtigungen durch unlautere Maßnahmen. Darüber hinaus dient das UWG aber auch dem Schutz der Allgemeinheit. Nach dem UWG ist mit Mitbewerber jeder Unternehmer der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Mitbewerberschutz bedeutet vereinfacht ausgedrückt: Kein Konkurrent darf seinen Mitbewerber in wettbewerbswidriger Weise herabwürdigen, belästigen, behindern oder sich durch unsachgemäße Maßnahmen einen Wettbewerbsvorsprung verschaffen.

Der Verbraucher soll nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vor unzumutbaren Belästigungen und vor übermäßiger unsachlicher Beeinflussung geschützt werden. Die Allgemeinheit soll an einem unverfälschten Wettbewerb teilnehmen können. Insbesondere ist es verboten, Druck auszuüben, in die Irre zu führen, die Unwahrheit zu verbreiten, den Verbraucher auszunutzen sowie diskriminierend tätig zu werden.

Als Folge bei Verstößen gegen die einzelnen Verbotstatbestände stehen dem Verletzten im Wesentlichen Unterlassungsansprüche, Beseitigungsansprüche, Auskunftsansprüche und Schadensersatzansprüche zur Verfügung.

Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 UWG sollen die zur Geltendmachung von Wettbewerbsverstößen Berechtigten den wettbewerbswidrig Handelnden zunächst durch eine Abmahnung verwarnen. Das Mahnverfahren hat sich in der Praxis als äußerst zweckmäßiges Instrument der außergerichtlichen Streitbeilegung erwiesen. 90 – 95 % aller wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten werden durch dieses Instrument erledigt, ohne dass es zu einem kostspieligen und zeitaufwändigen Prozess kommt.

Die Abmahnung nicht zu beachten ist ebenso falsch wie die übereilte und ungeprüfte Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung. Eine Abmahnung darf allerdings nicht auf die leichte Schulter genommen werden, da sie weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen kann. Die Abmahnung sollte keinesfalls ignoriert werden. Der Abgemahnte sollte innerhalb der gesetzten Frist reagieren, da sonst der Erlass einer einstweiligen Verfügung mit hohen Kosten droht.

Die konkrete Vorgehensweise richtet sich danach, ob die erklärte Abmahnung berechtigt oder unberechtigt ist. Durch die Abgabe der Unterlassungserklärung wird die Gefahr einer einstweiligen Verfügung oder Klage gebannt. Dies macht natürlich nur dann Sinn, wenn die Abmahnung berechtigt ist.

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