Urlaubsanspruch bei Jobwechsel
Sie haben die neue Arbeitsstelle, bzw. den passenden Bewerber zum nächsten 01. gefunden? Glückwunsch!
Wenn der neue Job nicht gerade zum 01.01. beginnt, stellt sich häufig die Frage: Was passiert mit meinen Urlaubstagen, also meinem Urlaubsanspruch bei einem Jobwechsel?
Hier eine kurze Zusammenfassung, damit Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf der sicheren Seite sind:
(Die Zusammenfassung erfolgte insofern aus Arbeitnehmersicht, für Arbeitgeber gilt sie entsprechend.)
Wieviel Urlaub steht mir zu?
Zu der Frage wieviel Urlaub Ihnen, bzw. Ihren Mitarbeitern allgemein zusteht, haben wir hier Informationen für Sie zusammengestellt.
Wenn sie nun wissen, wieviele Urlaubstage Ihnen zustehen, stellt sich dann weiter die Frage, wie und ob Sie diesen zu Ihrem neuen Arbeitgeber mitnehmen dürfen.
Was passiert mit meinem Urlaub bei einem Arbeitgeberwechsel?
Zur Beantwortung dieser Frage macht es grundsätzlich einen Unterschied, ob Sie vor dem 30. Juni des Jahres oder ab dem 01. Juli die neue Arbeitsstelle antreten, bzw. den Mitarbeiter anstellen.
7 Abs. 4 BurlG sieht vor,
- dass ein Anspruch auf die Urlaubstage besteht, die aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht oder nicht gänzlich genommen werden konnten.
Dies heißt konkret, dass
- bis zum 30.06. bei dem alten Arbeitgeber ein Urlaubsanspruch in Höhe von 1/12 je Beschäftigungsmonat entstanden ist und dass
- ab dem 01.07. beim Arbeitgeber der volle Jahresurlaubsanspruch entstanden ist.
Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.06. haben Sie Anspruch auf jeweils 1/12 je Monat, den Sie bei dem alten Arbeitgeber beschäftigt waren. Nicht genommene Urlaubstage muss der Arbeitgeber auszahlen.
Bei einem Ausscheiden ab dem 01.07. haben Sie bei Ihrem alten Arbeitgeber den vollen Urlaubsanspruch für das gesamte Kalenderjahr. Dies gilt, sofern Sie bereits mindestens 6 Monate dort beschäftigt waren.
Wenn Sie nun schon alle Jahresurlaubstage verbraucht haben, haben Sie auch im neuen Job keinen Urlaubsanspruch mehr für das jeweilige Jahr.
Bei Wechsel nach dem 01.07. mehr Urlaubstage als Ihnen zustehen genommen?
Was ist, wenn Sie nach dem vor dem 30.06. den Arbeitgeber wechseln und tatsächlich auch schon große Teile des Jahresurlaubs genommen haben? Darf der Arbeitgeber hier gegebenfalls Schadensersatz von Ihnen verlangen?
Hier gilt:
Die gesetzlichen Mindesturlaubstage darf der Arbeitgeber nicht zurückfordern, bzw. keine Kompensation fordern. Dies ist in § 5 Abs. 3 BUrlG festgehalten.
Bei über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gewährten Urlaubstagen sieht es jedoch anders aus. Hier kann der Arbeitgeber gegebenenfalls Kompensation verlangen. Schauen Sie hier in Ihren Arbeitsvertrag!
Verzicht auf Urlaubstage bei Jobwechsel?
Ein Verzicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub ist nicht möglich, eine entsprechende Vereinbarung wäre nichtig!
Sofern Sie eine Klausel in Ihrem Arbeitsvertrag oder einem mit Ihrem alten Arbeitgeber getroffenen Aufhebungsvertrag finden, kann diese – wie auch bei den obigen Ausführungen – nur den freiwillig gewährten Mehrurlaub betreffen..
Mehr Urlaubstage bei Jobwechsel erschleichen?
Der findige Arbeitnehmer könnte nun auf die Idee kommen, dass der neue Arbeitgeber ja gar nicht wissen muss, dass schon alle Urlaubstage verbraucht sind. Dies geht nicht, der alte Arbeitgeber hat insofern eine Bescheinigung über bereits verbrauchte Urlaubstage auszustellen.
Urlaubstage mitnehmen – was tun bei Jobwechsel?
Tipps für Arbeitgeber:
- eine Bescheinigung über den bereits gewährten Urlaub von dem früheren Arbeitgeber abfordern. Wichtig: bis diese Bescheinigung vorliegt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Bewilligung von Urlaub verweigern.
- Regeln Sie – wenn notwendig –, was mit dem freiwillig gewährten Mehrurlaub im Falle einer Kündigung, bzw. bei Arbeitsantritt passieren soll.
Tipps für Arbeitnehmer:
- Schauen sie nach den Regelungen in dem alten und neuen Arbeitsvertrag.
- Fordern Sie von Ihrem alten Arbeitgeber eine Aufstellung Ihrer Urlaubsansprüche für das laufende Kalenderjahr ab und leiten Sie diese an den neuen Arbeitgeber weiter.
Sie haben Fragen zu Urlaubsansprüchen? Wir helfen Ihnen weiter – nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung!